Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte,
die LOHMANN mit Unternehmern eingeht, das heißt mit solchen natürlichen oder juristischen
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Im Falle von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, denen
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann, finden diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.
1.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie Angebote von LOHMANN erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, LOHMANN hätte ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt.
1.4 Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien, die nach dem Vertrag und/oder diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schriftform bedürfen, gelten auch dann als formwirksam
abgegeben, wenn sie per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden.
1.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der individuell
ausgehandelten vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von LOHMANN entfalten eine Bindungswirkung von längstens einem Monat.
2.2 Die Mitarbeiter von LOHMANN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die von einem schriftlich unterbreiteten Angebot bzw. einem
schriftlich geschlossenen Vertrag abweichen.
2.3 Aufträge und Bestellungen seitens des Kunden sind für LOHMANN nur verbindlich, sofern sie
durch LOHMANN schriftlich bestätigt werden oder LOHMANN ihnen durch Übersendung der Waren
nachkommt.
3. Preise
3.1 Die in den Angeboten von LOHMANN angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen
Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Etwaige Angaben über Nebenkosten sind ohne
Gewähr.
3.2 Die Preise von LOHMANN verstehen sich ab Brüterei oder Farm, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
3.3 Bei längerfristigen Lieferverträgen gilt der vereinbarte Preis für die Dauer von sechs Monaten ab
Vertragsschluss. Danach ist LOHMANN berechtigt, eine Preisanpassung entsprechend der
geänderten Kostenfaktoren zu verlangen. Beträgt die hierdurch begründete Preiserhöhung mehr als
10 % des Ausgangspreises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4. Lieferungen
4.1 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen,
Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe und Materialien,
Laderaummangel und andere von LOHMANN nicht zu vertretende Umstände entbinden LOHMANN
für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene
Änderung der Liefertermine. Das gleiche gilt für den Fall, dass aus von LOHMANN nicht zu
vertretenden Gründen die Schlupfergebnisse hinter den Erwartungen zurückbleiben, Tiere eingehen
oder krank werden. Der Kunde ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu
setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern.
Darüber hinaus stehen dem Kunden in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen LOHMANN zu.
4.2 LOHMANN ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.
4.3 LOHMANN ist berechtigt, Bestellungen oder Platzierungen von Kunden (einschließlich bestätigter
Platzierungen) jederzeit in schriftlicher Form zu kündigen, wenn auf Seiten des Kunden ein Dritter
(insbesondere ein Wettbewerber von Lohmann) direkt oder indirekt Kontrolle über den Kunden
erwirbt. Dies gilt insbesondere auch, ohne Einschränkung, bei einem indirekten Verkauf, bei einer
Fusion oder im Falle einer Abtretung der Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf Lohmann oder
seiner Waren.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand
5.1 Erfüllungsort ist die Brüterei oder Farm, von der die Lieferung vorgenommen wird; in allen anderen
Fällen ist Erfüllungsort Cuxhaven.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit
ihrer Übergabe an den Kunden oder den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann,
wenn LOHMANN für den Kunden den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt. Es
ist Sache des Kunden, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.
Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den vereinbarten Auslieferungstermin
schuldhaft verstreichen lässt oder die Abholung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der
Versandbereitschaftsanzeige erfolgt.
5.3 LOHMANN ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Kunden in der Wahl des Spediteurs
und des Frachtführers sowie des Transportmittels frei.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug
innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta vom Kunden
auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
6.2 Die Hereinnahme von Wechseln behält LOHMANN sich von Fall zu Fall vor. Ggf. werden Wechsel
wie auch Schecks nur unter Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und -gebühren,
Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten sowie Wechseldiskontzinsen gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden
Forderungen von LOHMANN ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig.
Außerdem ist LOHMANN berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch
auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
6.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist unzulässig, es sei denn, dass diese
Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 All deliveries and performance shall be effected subject to reservation of title. Title shall only pass to the customer when it has met its total liabilities in existence at the time of payment resulting from the business relationship with LOHMANN. In the case of a current account, the reserved title shall be regarded to be security for LOHMANN’s balance claim.
7.2 If chicks have hatched from supplied hatching eggs, then the reservation of title shall cover these chicks. In the case of supplied parent or grandparent animals, the reservation of title shall also cover their descendants.
7.3 In the case of the treatment or processing of the object of sale supplied subject to reservation of title, LOHMANN shall be the manufacturer as defined by law (Article 950 of the German Civil Code), however to the exclusion of the assumption of all manufacturer’s obligations. LOHMANN shall be entitled to the pro rata co-ownership of the new article in proportion to the purchase price of the treated or processed article to the value of the new article.
7.4 In the case of the joining or mixing of the object of sale with an article of the customer or a third party, LOHMANN shall acquire in place of the customer the pro rata co-ownership of the new article. Claims to which the customer is entitled in the case of a statutory passing of title to a third party against this third party are hereby assigned in advance to LOHMANN. LOHMANN accepts this assignment.
7.5 The customer is entitled to resell the goods supplied subject to reservation of title in the ordinary course of business. It hereby assigns in advance to LOHMANN the first-ranking part of its claims from the authorised and unauthorised resale which corresponds to the invoice price (incl. VAT) of the articles supplied by LOHMANN. The names and addresses of the purchasers and also the amount of the respective claim are to be notified to LOHMANN on its first request. The customer is authorised to collect the claims assigned to LOHMANN as long as it meets its payment obligations towards LOHMANN in a due and orderly manner and LOHMANN does not revoke this authorisation due to other legitimate reasons. LOHMANN accepts the advance assignments regulated in this provision.
7.6 If hatching eggs or the animals are insured by the customer, it assigns its claim to payment of the insured sum to LOHMANN, which shall be cancelled by payment in full of the invoices concerning the insured hatching eggs or animals. LOHMANN accepts this assignment. The customer is obliged to surrender to LOHMANN on its first request a corresponding security note of its insurance company.
7.7 Until the due and orderly exploitation of the goods supplied subject to reservation of title or of the new article created by joining, mixing, treatment or processing, the customer must hold such goods in safekeeping separately from other articles. It shall bear all necessary costs and expenses during this period for preservation and shall be liable towards LOHMANN for all deterioration. Adequate insurance must be taken out for the goods against damage, loss and destruction. Corresponding written proof must be provided at LOHMANN’s request.
7.8 It is not permitted to pledge or transfer by way of security the purchased goods or the created new article. Attachments of or other impediments to the property of LOHMANN by third parties are to be notified by the customer to LOHMANN without delay and are to be averted using suitable means. If LOHMANN has occasion to safeguard its rights to the supplied goods by instituting third-party action against execution according to Article 771 of the Code of Civil Procedure, the customer shall be liable for the court and out-of-court costs incurred by LOHMANN if the opposing party is not in a position to reimburse these costs.
7.9 In the case of conduct contrary to the contract by the customer, especially in the case of default in payment, LOHMANN is entitled to withdraw from the contract and to take back the supplied goods.
7.10 LOHMANN undertakes to release securities at the customer’s request in so far as the realisable value of these securities exceeds the claims which are to be secured by more than 20 %; LOHMANN shall be entitled to select the securities which are to be released.
8. Gewährleistung
8.1 Hinsichtlich der Beschaffenheit, Gesundheit, Eignung oder Verwendbarkeit der Kaufsache sind nur
solche Angaben verbindlich, die in dem Kaufvertrag niedergelegt sind. Leistungsbeschreibungen und
sonstige Angaben in Prospekten und ähnlichen allgemein zugänglichen Informationen sind
unverbindlich. Sie stellen keine Beschaffungsgarantie oder auch nur vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe dar.
8.2 Eine Schlupfgarantie wird von LOHMANN nicht übernommen, es sei denn, es wird hierzu im
Einzelfall eine ausdrückliche Zusage abgegeben.
8.3 Die Beweislast für mangelnde Befruchtung obliegt dem Käufer.
8.4 Bei Hennen- und Hahnenküken gibt LOHMANN eine Geschlechtsgarantie von mindestens 98 %.
8.5 Der Kunde hat einen Mangel unverzüglich zu rügen, und zwar innerhalb folgender Fristen:
- bei Mindermengen und Bruch von Bruteiern innerhalb von 24 Stunden nach deren Eintreffen am
Bestimmungsort;
- bei qualitativen Mängeln von Bruteiern innerhalb von 24 Tagen nach deren Eintreffen am
Bestimmungsort;
- bei Mängeln von Eintagsküken innerhalb von 24 Stunden nach deren Erkennbarkeit. (Der
Mängelrüge ist der Untersuchungsbefund eines einschlägig spezialisierten Tierarztes beizufügen;
über weitere Maßnahmen wird nach Rücksprache mit den LOHMANN Veterinärexperten
entschieden);
- Beanstandungen wegen des Geschlechts sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10
Wochen nach Eintreffen der Bruteier oder der Tiere am Bestimmungsort geltend zu machen.
Gleichzeitig ist der Nachweis zu erbringen, dass unter den gelieferten Küken mehr als 2 % nicht dem
vereinbarten Geschlecht entsprechen.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge eines Mangels nicht nach, so gilt die
Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der
Eingangsuntersuchung nicht erkennbar.
8.6 Für Mindermengen oder mangelhafte Produkte leistet LOHMANN schnellstmöglich Nach- bzw.
Ersatzlieferungen in dem Umfange, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und
mangelhafte Produkte zu ersetzen. Der Kunde ist zur Abnahme des mangelfreien Teils der Lieferung
sowie zur Abnahme der Nach- bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Erst wenn durch die Nach- oder
Ersatzlieferung eine vollständige und mangelfreie Gesamtleistung von LOHMANN nicht erbracht wird,
ist der Kunde berechtigt, sich der sonstigen, ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechtsbehelfe (je
nach den Umständen Minderung, Wandelung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen)
zu bedienen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
8.7 Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
9. Aufgaben und Verpflichtung im Falle der Lieferung von Elterntier-Bruteiern oder Elterntieren
Der Kunde versichert, im Umgang mit Elterntierbruteiern oder Eltern-tieren die folgenden
Bestimmungen einzuhalten:
9.1 Der Kunde verwendet die Elterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Elterntiere) nur zu Vermehrungszwecken, d. h. für die Produktion kommerzieller Legehennen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gelieferten Elterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Elterntiere) für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke der Züchtung oder in Selektionsprozessen, zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Elterntiere bzw. Elterntierbruteier nicht an Dritte zu veräußern oder sonst weiterzugeben, insbesondere nicht an Zuchtunternehmen oder mit einem Zuchtunternehmen verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Elterntiere bzw. Elterntierbruteier an berechtigte Schlachtunternehmen oder zur Verwendung zu Vermehrungszwecken zu veräußern oder weiterzugeben.
9.2 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, der LOHMANN oder einem Tochterunternehmen der LOHMANN die Nutzung, Verwendung, Weitergabe und Schlachtung/Tötung der Elterntiere nachzuweisen.
9.3 Soweit der Kunde oder einer seiner Vertreter seinen Verpflichtungen nach 9.1 – 9.2 nicht erfüllt, ist er der LOHMANN zum Schadensersatz verpflichtet.
9.4 Ausnahmen von den Bestimmungen nach 9.1, insbesondere jeder Weiterverkauf der Elterntiere oder Elterntierbruteier, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LOHMANN. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs der Elterntiere (Elterntierbruteier), insbesondere im Fall des Weiterverkaufs an Schlachtunternehmen oder Vermehrungsunternehmen, vor der Weitergabe an den Erwerber, mit diesem zu vereinbaren, dass die Verpflichtungen aus 9.1 bis 9.3 vom Erwerber eingehalten und im Falle der Weitergabe vom weiteren Erwerber eingehalten werden. Im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen vom Erwerber für jeden Fall der Weitergabe vom nächsten Erwerber eingehalten werden.
9.5 Im Fall der Weitergabe von Elterntieren (Elterntierbruteier) tritt der Kunde auf Verlangen der
LOHMANN die Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadensersatz gem. 9.3 ab.
10. Aufgaben und Verpflichtung im Falle der Lieferung von Großelterntier-Bruteiern oder Großelterntieren
Der Kunde versichert, im Umgang mit Großelterntierbruteiern oder Großelterntieren die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
10.1 Der Kunde verwendet die Großelterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Großelterntiere) nur zu Vermehrungszwecken, d. h. für die Produktion von Elterntieren. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gelieferten Großelterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Großelterntiere) sowie die daraus produzierten Elterntiere für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke der Züchtung oder in Selektions-prozessen, zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Großeltern-tiere bzw. Großelterntierbruteier nicht an Dritte zu veräußern oder sonst weiterzugeben, insbesondere nicht an Zuchtunternehmen oder mit einem Zuchtunternehmen verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Großelterntiere bzw. Großelterntierbruteier an berechtigte Schlachtunternehmen zu veräußern oder weiterzugeben. Der Kunde ist berechtigt, mit den von den Großelterntieren produzierten Elterntieren kommerzielle Legehennen zu produzieren bzw. die produzierten Elterntiere (Elterntierbruteier) an Kunden für die Produktion von kommerziellen Legehennen zu veräußern oder weiterzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt und hat durch vertragliche Vereinbarung mit seinem Kunden sicherzustellen, die produzierten Elterntiere nicht für Zuchtzwecke zu verwenden bzw. an Zuchtunternehmen oder mit einem Zuchtunternehmen verbundenen Unter-nehmen zu veräußern bzw. weiterzugeben.
10.2 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, der LOHMANN oder einem Tochterunternehmen der LOHMANN die Nutzung, Verwendung, Weitergabe und Schlachtung/Tötung der Großelterntiere nachzuweisen..
10.3 Soweit der Kunde oder einer seiner Vertreter seinen Verpflichtungen nach 10.1 – 10.2 nicht erfüllt, ist er der LOHMANN zum Schadensersatz verpflichtet.
10.4 Ausnahmen von den Bestimmungen nach 10.1, insbesondere jeder Weiterverkauf der Großelterntiere oder Großelterntierbruteier, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LOHMANN.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs der Großelterntiere (Großelterntierbruteier), insbesondere im Fall des Weiterverkaufs an Schlachtunternehmen oder Vermehrungsunternehmen, vor der Weitergabe an den Erwerber, mit diesem zu vereinbaren, dass die Verpflichtungen aus 10.1 bis 10.3 vom Erwerber eingehalten und im Falle der Weitergabe vom weiteren Erwerber eingehalten werden. Im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen vom Erwerber für jeden Fall der Weitergabe vom nächsten Erwerber eingehalten werden.
10.6 Im Fall der Weitergabe von Großelterntieren (Großelterntierbruteier) tritt der Kunde auf
Verlangen der LOHMANN die Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadensersatz gem. 10.3 ab.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Führt ein Sachmangel oder eine sonstige Pflichtverletzung zu einem
Schaden, so haftet LOHMANN nach den gesetzlichen Bestimmungen,
a) Sofern es sich um einen Personenschaden handelt,
b) der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt,
c) der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht beruht,
d) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
11.2 Der Schadensersatz ist mit Ausnahme bei Personenschäden und bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handlungen beschränkt,
a) bei der Verletzung einer Kardinalpflicht auf den vertragstypischen Schaden,
b) bei Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder im Fall eines schon bei Vertragsabschluss
bestehenden Leistungshindernisses auf das negative Interesse,
c) in sonstigen Haftungsfällen auf den Schaden ohne entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
11.3 Soweit die Haftung von LOHMANN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LOHMANN.
12. Anzuwendendes Recht
13. Gerichtsstand
Stand: September 2020



