1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte,
die LOHMANN mit Unternehmern eingeht, das heißt mit solchen natürlichen oder juristischen
Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Im Falle von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, denen
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann, finden diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.
1.2 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie Angebote von LOHMANN erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, LOHMANN hätte ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt.
1.4 Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien, die nach dem Vertrag und/oder diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schriftform bedürfen, gelten auch dann als formwirksam
abgegeben, wenn sie per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden.
1.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der individuell
ausgehandelten vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2.1 Die Angebote von LOHMANN entfalten eine Bindungswirkung von längstens einem Monat.
2.2 Die Mitarbeiter von LOHMANN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die von einem schriftlich unterbreiteten Angebot bzw. einem
schriftlich geschlossenen Vertrag abweichen.
2.3 Aufträge und Bestellungen seitens des Kunden sind für LOHMANN nur verbindlich, sofern sie
durch LOHMANN schriftlich bestätigt werden oder LOHMANN ihnen durch Übersendung der Waren
nachkommt.
3.1 Die in den Angeboten von LOHMANN angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen
Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Etwaige Angaben über Nebenkosten sind ohne
Gewähr.
3.2 Die Preise von LOHMANN verstehen sich ab Brüterei oder Farm, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist.
3.3 Bei längerfristigen Lieferverträgen gilt der vereinbarte Preis für die Dauer von sechs Monaten ab
Vertragsschluss. Danach ist LOHMANN berechtigt, eine Preisanpassung entsprechend der
geänderten Kostenfaktoren zu verlangen. Beträgt die hierdurch begründete Preiserhöhung mehr als
10 % des Ausgangspreises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4.1 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen,
Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe und Materialien,
Laderaummangel und andere von LOHMANN nicht zu vertretende Umstände entbinden LOHMANN
für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene
Änderung der Liefertermine. Das gleiche gilt für den Fall, dass aus von LOHMANN nicht zu
vertretenden Gründen die Schlupfergebnisse hinter den Erwartungen zurückbleiben, Tiere eingehen
oder krank werden. Der Kunde ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu
setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern.
Darüber hinaus stehen dem Kunden in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen LOHMANN zu.
4.2 LOHMANN ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.
4.3 LOHMANN ist berechtigt, Bestellungen oder Platzierungen von Kunden (einschließlich bestätigter
Platzierungen) jederzeit in schriftlicher Form zu kündigen, wenn auf Seiten des Kunden ein Dritter
(insbesondere ein Wettbewerber von Lohmann) direkt oder indirekt Kontrolle über den Kunden
erwirbt. Dies gilt insbesondere auch, ohne Einschränkung, bei einem indirekten Verkauf, bei einer
Fusion oder im Falle einer Abtretung der Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf Lohmann oder
seiner Waren.
5.1 Erfüllungsort ist die Brüterei oder Farm, von der die Lieferung vorgenommen wird; in allen anderen
Fällen ist Erfüllungsort Cuxhaven.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit
ihrer Übergabe an den Kunden oder den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann,
wenn LOHMANN für den Kunden den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt. Es
ist Sache des Kunden, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.
Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den vereinbarten Auslieferungstermin
schuldhaft verstreichen lässt oder die Abholung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der
Versandbereitschaftsanzeige erfolgt.
5.3 LOHMANN ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Kunden in der Wahl des Spediteurs
und des Frachtführers sowie des Transportmittels frei.
6.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug
innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta vom Kunden
auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
6.2 Die Hereinnahme von Wechseln behält LOHMANN sich von Fall zu Fall vor. Ggf. werden Wechsel
wie auch Schecks nur unter Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und -gebühren,
Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten sowie Wechseldiskontzinsen gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden
Forderungen von LOHMANN ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig.
Außerdem ist LOHMANN berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch
auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
6.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist unzulässig, es sei denn, dass diese
Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst
dann auf den Kunden über, wenn er seine zum Zeitpunkt der Zahlung insgesamt bestehenden
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit LOHMANN erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von LOHMANN.
7.2 Sind aus gelieferten Bruteiern Küken geschlüpft, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf
diese Küken. Im Falle gelieferter Elterntiere bzw. Großelterntiere erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf deren Nachkommen.
7.3 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache ist
LOHMANN der Hersteller im Sinne des Gesetzes (§ 950 BGB) , jedoch unter Ausschluss der
Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. LOHMANN steht das anteilige Miteigentum an der
neuen Sache in dem Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der
neuen Sache zu.
7.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Kaufsache mit einer Sache des Kunden oder eines
Dritten erwirbt LOHMANN anstelle des Kunden das anteilige Miteigentum an der neuen Sache.
Ansprüche, die dem Kunden im Falle eines gesetzlichen Eigentumsübergangs auf einen Dritten gegen
diesen zustehen, werden hiermit im Voraus an LOHMANN abgetreten. LOHMANN nimmt diese
Abtretung an.
7.5 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen
aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich
MwSt.) der von LOHMANN gelieferten Sachen entspricht, im Voraus an LOHMANN ab. Namen und
Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind LOHMANN auf erstes
Anfordern hin mitzuteilen. Der Kunde ist ermächtigt, die an LOHMANN abgetretenen Forderungen so
lange einzuziehen, als er seinen Zahlungs-verpflichtungen LOHMANN gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt und LOHMANN diese Befugnis nicht aus einem anderen berechtigten Grunde widerruft.
LOHMANN nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.
7.6 Soweit Bruteier bzw. die Tiere durch den Kunden versichert sind, tritt dieser seinen Anspruch auf
Auszahlung der Versicherungssumme, auflösend bedingt durch den vollständigen Ausgleich der die
versicherten Bruteier oder Tiere betreffenden Rechnungen, an LOHMANN ab. LOHMANN nimmt
diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, LOHMANN auf erstes Anfordern einen entsprechenden
Sicherungsschein seiner Versicherungsgesellschaft zu übergeben.
7.7 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder
der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der
Kunde diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit
für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet LOHMANN für jede
Verschlechterung. Die Waren sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern.
Auf Anforderung von LOHMANN ist hierüber ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.
7.8 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen
neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von
LOHMANN durch Dritte sind LOHMANN von dem Kunden unverzüglich bekanntzugeben und unter
Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern LOHMANN Anlass hat, seine Rechte an der gelieferten
Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Kunde
für die LOHMANN entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner
zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.
7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LOHMANN
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren wieder an sich zu nehmen.
7.10 LOHMANN verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt; das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht LOHMANN zu.
8.1 Hinsichtlich der Beschaffenheit, Gesundheit, Eignung oder Verwendbarkeit der Kaufsache sind nur
solche Angaben verbindlich, die in dem Kaufvertrag niedergelegt sind. Leistungsbeschreibungen und
sonstige Angaben in Prospekten und ähnlichen allgemein zugänglichen Informationen sind
unverbindlich. Sie stellen keine Beschaffungsgarantie oder auch nur vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe dar.
8.2 Eine Schlupfgarantie wird von LOHMANN nicht übernommen, es sei denn, es wird hierzu im
Einzelfall eine ausdrückliche Zusage abgegeben.
8.3 Die Beweislast für mangelnde Befruchtung obliegt dem Käufer.
8.4 Bei Hennen- und Hahnenküken gibt LOHMANN eine Geschlechtsgarantie von mindestens 98 %.
8.5 Der Kunde hat einen Mangel unverzüglich zu rügen, und zwar innerhalb folgender Fristen:
- bei Mindermengen und Bruch von Bruteiern innerhalb von 24 Stunden nach deren Eintreffen am
Bestimmungsort;
- bei qualitativen Mängeln von Bruteiern innerhalb von 24 Tagen nach deren Eintreffen am
Bestimmungsort;
- bei Mängeln von Eintagsküken innerhalb von 24 Stunden nach deren Erkennbarkeit. (Der
Mängelrüge ist der Untersuchungsbefund eines einschlägig spezialisierten Tierarztes beizufügen;
über weitere Maßnahmen wird nach Rücksprache mit den LOHMANN Veterinärexperten
entschieden);
- Beanstandungen wegen des Geschlechts sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10
Wochen nach Eintreffen der Bruteier oder der Tiere am Bestimmungsort geltend zu machen.
Gleichzeitig ist der Nachweis zu erbringen, dass unter den gelieferten Küken mehr als 2 % nicht dem
vereinbarten Geschlecht entsprechen.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge eines Mangels nicht nach, so gilt die
Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der
Eingangsuntersuchung nicht erkennbar.
8.6 Für Mindermengen oder mangelhafte Produkte leistet LOHMANN schnellstmöglich Nach- bzw.
Ersatzlieferungen in dem Umfange, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und
mangelhafte Produkte zu ersetzen. Der Kunde ist zur Abnahme des mangelfreien Teils der Lieferung
sowie zur Abnahme der Nach- bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Erst wenn durch die Nach- oder
Ersatzlieferung eine vollständige und mangelfreie Gesamtleistung von LOHMANN nicht erbracht wird,
ist der Kunde berechtigt, sich der sonstigen, ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechtsbehelfe (je
nach den Umständen Minderung, Wandelung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen)
zu bedienen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
8.7 Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Der Kunde versichert, im Umgang mit Elterntierbruteiern oder Eltern-tieren die folgenden
Bestimmungen einzuhalten:
9.1 Der Kunde verwendet die Elterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Elterntiere) nur zu Vermehrungszwecken, d. h. für die Produktion kommerzieller Legehennen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gelieferten Elterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Elterntiere) für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke der Züchtung oder in Selektionsprozessen, zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Elterntiere bzw. Elterntierbruteier nicht an Dritte zu veräußern oder sonst weiterzugeben, insbesondere nicht an Zuchtunternehmen oder mit einem Zuchtunternehmen verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Elterntiere bzw. Elterntierbruteier an berechtigte Schlachtunternehmen oder zur Verwendung zu Vermehrungszwecken zu veräußern oder weiterzugeben.
9.2 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, der LOHMANN oder einem Tochterunternehmen der LOHMANN die Nutzung, Verwendung, Weitergabe und Schlachtung/Tötung der Elterntiere nachzuweisen.
9.3 Soweit der Kunde oder einer seiner Vertreter seinen Verpflichtungen nach 9.1 – 9.2 nicht erfüllt, ist er der LOHMANN zum Schadensersatz verpflichtet.
9.4 Ausnahmen von den Bestimmungen nach 9.1, insbesondere jeder Weiterverkauf der Elterntiere oder Elterntierbruteier, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LOHMANN. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs der Elterntiere (Elterntierbruteier), insbesondere im Fall des Weiterverkaufs an Schlachtunternehmen oder Vermehrungsunternehmen, vor der Weitergabe an den Erwerber, mit diesem zu vereinbaren, dass die Verpflichtungen aus 9.1 bis 9.3 vom Erwerber eingehalten und im Falle der Weitergabe vom weiteren Erwerber eingehalten werden. Im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen vom Erwerber für jeden Fall der Weitergabe vom nächsten Erwerber eingehalten werden.
9.5 Im Fall der Weitergabe von Elterntieren (Elterntierbruteier) tritt der Kunde auf Verlangen der
LOHMANN die Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadensersatz gem. 9.3 ab.
Der Kunde versichert, im Umgang mit Großelterntierbruteiern oder Großelterntieren die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
10.1 Der Kunde verwendet die Großelterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Großelterntiere) nur zu Vermehrungszwecken, d. h. für die Produktion von Elterntieren. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gelieferten Großelterntiere (und die aus den Bruteiern erzeugten Großelterntiere) sowie die daraus produzierten Elterntiere für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke der Züchtung oder in Selektions-prozessen, zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, die Großeltern-tiere bzw. Großelterntierbruteier nicht an Dritte zu veräußern oder sonst weiterzugeben, insbesondere nicht an Zuchtunternehmen oder mit einem Zuchtunternehmen verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Großelterntiere bzw. Großelterntierbruteier an berechtigte Schlachtunternehmen zu veräußern oder weiterzugeben. Der Kunde ist berechtigt, mit den von den Großelterntieren produzierten Elterntieren kommerzielle Legehennen zu produzieren bzw. die produzierten Elterntiere (Elterntierbruteier) an Kunden für die Produktion von kommerziellen Legehennen zu veräußern oder weiterzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt und hat durch vertragliche Vereinbarung mit seinem Kunden sicherzustellen, die produzierten Elterntiere nicht für Zuchtzwecke zu verwenden bzw. an Zuchtunternehmen oder mit einem Zuchtunternehmen verbundenen Unter-nehmen zu veräußern bzw. weiterzugeben.
10.2 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, der LOHMANN oder einem Tochterunternehmen der LOHMANN die Nutzung, Verwendung, Weitergabe und Schlachtung/Tötung der Großelterntiere nachzuweisen..
10.3 Soweit der Kunde oder einer seiner Vertreter seinen Verpflichtungen nach 10.1 – 10.2 nicht erfüllt, ist er der LOHMANN zum Schadensersatz verpflichtet.
10.4 Ausnahmen von den Bestimmungen nach 10.1, insbesondere jeder Weiterverkauf der Großelterntiere oder Großelterntierbruteier, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LOHMANN.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs der Großelterntiere (Großelterntierbruteier), insbesondere im Fall des Weiterverkaufs an Schlachtunternehmen oder Vermehrungsunternehmen, vor der Weitergabe an den Erwerber, mit diesem zu vereinbaren, dass die Verpflichtungen aus 10.1 bis 10.3 vom Erwerber eingehalten und im Falle der Weitergabe vom weiteren Erwerber eingehalten werden. Im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen vom Erwerber für jeden Fall der Weitergabe vom nächsten Erwerber eingehalten werden.
10.6 Im Fall der Weitergabe von Großelterntieren (Großelterntierbruteier) tritt der Kunde auf
Verlangen der LOHMANN die Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadensersatz gem. 10.3 ab.
11.1 Führt ein Sachmangel oder eine sonstige Pflichtverletzung zu einem
Schaden, so haftet LOHMANN nach den gesetzlichen Bestimmungen,
a) Sofern es sich um einen Personenschaden handelt,
b) der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt,
c) der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht beruht,
d) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
11.2 Der Schadensersatz ist mit Ausnahme bei Personenschäden und bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handlungen beschränkt,
a) bei der Verletzung einer Kardinalpflicht auf den vertragstypischen Schaden,
b) bei Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder im Fall eines schon bei Vertragsabschluss
bestehenden Leistungshindernisses auf das negative Interesse,
c) in sonstigen Haftungsfällen auf den Schaden ohne entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
11.3 Soweit die Haftung von LOHMANN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LOHMANN.
Stand: September 2020